Welche Vorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer ?
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetzt (GrEStG) unter anderem folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- Kaufverträge/Tauschverträge über unbebaute oder bebaute Grundstücke,
- Grundstücksschenkungen,
- Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
- sonstige Rechtsvorgänge, die sich auf die Übertragung eines Grundstücks beziehen.
Was gilt als Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetz ?
Eine Definition des Grundstücksbegriffs ergibt sich aus § 2 GrEStG. Demnach handelt es sich in den nachfolgenden Fällen um Grundstücke:
- Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch,
- Bruchteilseigentum an Grundstücken,
- Grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte) sowie
- Wohnungs- und Teileigentum (Eigentumswohnungen).
Nicht zu den Grundstücken gehören:
- Betriebsvorrichtungen,
- Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks,
- Inventar, Zubehör und
- die Instandhaltungsrücklage.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer ?
- Die Höhe der Grunderwerbsteuersätze unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.
Die Grunderwerbsteuer beträgt im Land Nordrhein-Westfalen 6,5 % der Bemessungsgrundlage.
Das gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 beurkundet worden sind.
Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/grunderwerbsteuer vom 19.11.2020