Welche Vorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer ?

Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetzt (GrEStG) unter anderem folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

  • Kaufverträge/Tauschverträge über unbebaute oder bebaute Grundstücke,
  • Grundstücksschenkungen,
  • Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
  • sonstige Rechtsvorgänge, die sich auf die Übertragung eines Grundstücks beziehen.

Was gilt als Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetz ?

Eine Definition des Grundstücksbegriffs ergibt sich aus § 2 GrEStG. Demnach handelt es sich in den nachfolgenden Fällen um Grundstücke:

  • Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch,
  • Bruchteilseigentum an Grundstücken,
  • Grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte) sowie
  • Wohnungs- und Teileigentum (Eigentumswohnungen).

Nicht zu den Grundstücken gehören:

  • Betriebsvorrichtungen,
  • Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks,
  • Inventar, Zubehör und
  • die Instandhaltungsrücklage.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer ?

  • Die Höhe der Grunderwerbsteuersätze unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.
    Die Grunderwerbsteuer beträgt im Land Nordrhein-Westfalen 6,5 % der Bemessungsgrundlage.
    Das gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 beurkundet worden sind.

Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/grunderwerbsteuer vom 19.11.2020